§ 1 Geltungsbereich, Begriffsdefinitionen und Abweichungsverbot
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend einheitlich „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen, Verträge, Angebote, Lieferungen, Nebenleistungen und logistischen Abwicklungen zwischen Dienstleistungen Alexander Uhl (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt).
(2) Diese AGB gelten in ihrer jeweils neuesten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Verträge über Dienst- und Werkleistungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer im Einzelfall erneut auf sie verweisen muss.
(3) Diese Regelungen richten sich sowohl an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können) als auch an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt). Soweit eine Klausel explizit nur für eine der beiden Kundengruppen gilt, ist dies im Text ausdrücklich vermerkt.
(4) Abweichende, entgegenstehende, restriktive oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis des Auftragnehmers nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich, unmissverständlich und in schriftlicher Form zugestimmt. Das widerspruchslose Erbringen von Dienstleistungen durch den Auftragnehmer stellt keine Anerkennung fremder Bedingungen dar.
§ 2 Gegenstand des Vertrages und strikte handwerksrechtliche Abgrenzung
(1) Der exakte Leistungsumfang ergibt sich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung des jeweiligen Angebots, des Dienstleistungsvertrages oder der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
(2) Der Auftragnehmer bietet ausschließlich zulassungsfreie handwerksähnliche Tätigkeiten sowie allgemeine, nicht genehmigungspflichtige Dienstleistungen im Rahmen des modernen Gebäudemanagements an. Das Kernportfolio gliedert sich wie folgt:
Hausmeisterservice: Überwachung des Gesamtzustandes von Immobilien, Durchführung von Kleinreparaturen (sofern rechtlich zulassungsfrei), Leuchtmittelwechsel, Objektbetreuung.
Garten- und Landschaftspflege: Rasenmahd, Heckenschnitt, Unkrautbeseitigung, Laubberäumung, Freischneiderarbeiten, Entsorgung von Grünschnitt (ausdrücklich unter Ausschluss von erlaubnispflichtigem, komplexem Gartenbau oder statisch relevanten Großbaumfällungen).
Gebäudereinigung: Unterhaltsreinigung, Glas- und Fensterreinigung (ohne Spezial-Fassadenklettertechnik), Bauendreinigung, Treppenhausreinigung.
Entrümpelung und Haushaltsauflösungen: Fachgerechte Beräumung von Wohnungen, Kellern, Dachböden und Gewerbeflächen inklusive ordnungsgemäßer Zuführung der Abfälle zu zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben.
Umzugs- und Transporthilfe: Reine Trageleistungen und Durchführung von Transporten im Nahverkehr, sofern diese nicht unter das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) fallen (Transporte mit Fahrzeugen bis max. 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht).
Montagearbeiten: Aufbau und Montage von genormten Baufertigteilen (z. B. Einbau von Fenstern und Türen ohne energetische Spezialanforderungen), Möbelmontage (Küchen, Regale, Schränke).
Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten: Ausschließlich zulassungsfreie Tätigkeiten wie das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, das Verlegen von schwimmenden Bodenbelägen (Klick-Laminat, Vinyl, Teppich) sowie Ausbesserungsarbeiten mit Spachtelmasse.
Winterdienst: Schnee- und Eisbeseitigung auf Gehwegen, Einfahrten, Parkplätzen und Hofflächen inklusive Ausbringung von abstumpfenden Stoffen oder Salz gemäß kommunalen Vorschriften.
(3) Zulassungspflichtiges Handwerk (Negativabgrenzung): Tätigkeiten, die gemäß § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung (HwO) in Verbindung mit der Anlage A der HwO eine Eintragung in die Handwerksrolle erfordern (insbesondere Elektroinstallationen, Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Gasinstallationen, tragende Zimmerer- und Maurerarbeiten, Dachdeckerarbeiten sowie umfassende Fliesenverlegungen im Meisterbereich), sind ausdrücklich von der Leistungspflicht des Auftragnehmers ausgeschlossen.
(4) Sollten sich während der Ausführung eines Auftrags meisterpflichtige Arbeiten als zwingend notwendig erweisen, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Auftraggebers an einen konzessionierten Fachbetrieb zu vergeben oder die Fortführung der betroffenen Teilarbeiten bis zur Klärung und Bereitstellung eines Fachbetriebs durch den Auftraggeber einzustellen.
§ 3 Angebot, Kalkulationsgrundlagen, Vertragsschluss und Kostenvoranschläge
(1) Alle Angebote des Auftragnehmers, ob auf der Webseite, in Druckmedien oder mündlich geäußert, sind absolut freibleibend, unverbindlich und als bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber (invitatio ad offerendum) zu verstehen.
(2) Der Vertragsschluss erfolgt entweder durch die beidseitige Unterzeichnung eines schriftlichen Dienstleistungs- oder Werkvertrages oder durch die Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail) seitens des Auftragnehmers als Reaktion auf eine Bestellung des Auftraggebers.
(3) Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als „garantiert“ oder „Festpreis“ deklariert, grundsätzlich unverbindlich. Sie stellen eine fachmännische Vorkalkulation dar.
(4) Ergibt sich während der Ausführung der Arbeiten, dass die tatsächlichen Kosten den unverbindlichen Kostenvoranschlag um mehr als 15 % (fünfzehn Prozent) zu überschreiten drohen, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Überschreitung unverzüglich in Textform anzeigen. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Kostenüberschreitung als vom Auftraggeber genehmigt. Bereits erbrachte Leistungen und Materialaufwendungen sind in diesem Fall vollumfänglich zu vergüten.
§ 4 Umfassende Mitwirkungs-, Aufklärungs- und Bereitstellungspflichten des Auftraggebers
(1) Die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglichen Leistungen setzt die rechtzeitige, vollständige und fehlerfreie Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
(2) Zugangsrechte: Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sowie dessen Mitarbeitern und etwaigen Subunternehmern zum vereinbarten Ausführungszeitpunkt ungehinderten, freien und gefahrlosen Zugang zum jeweiligen Objekt, Grundstück, Dachboden oder den entsprechenden Räumlichkeiten zu gewähren. Verzögerungen durch verschlossene Türen, fehlende Schlüssel oder mangelnde Absprachen mit Mietern/Dritten gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.
(3) Infrastruktur: Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer für die Dauer der Leistungserbringung Strom (Licht- und Kraftstrom) sowie Wasser in der für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Menge und Qualität auf eigene Kosten zur Verfügung.
(4) Aufklärungspflicht über Gefahrenquellen: Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor dem Beginn der Arbeiten unaufgefordert, schriftlich und detailliert auf das Vorhandensein von verdeckten Versorgungsleitungen (insbesondere Stromkabel, Gasleitungen, Wasserrohre, Fußbodenheizungen, Telekommunikationsleitungen), empfindlichen oder schadensanfälligen Baumaterialien, asbesthaltigen Baustoffen oder sonstigen nicht ohne Weiteres optisch erkennbaren Gefahrenquellen und statischen Besonderheiten hinzuweisen.
(5) Beigestellte Materialien: Sektionaler Mehraufwand oder Mängel, die daraus resultieren, dass vom Auftraggeber bereitgestellte Werkzeuge, Gerüste, Maschinen oder Materialien fehlerhaft, unvollständig, minderwertig oder für den Einsatzzweck ungeeignet sind, fallen ausschließlich in den Risikobereich des Auftraggebers. Eine Prüfpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich beigestellter Materialien besteht nur hinsichtlich offensichtlicher Mängel.
§ 5 Sonderregelungen für die Durchführung des Winterdienstes (Haftungsfreizeichnung)
(1) Bei Vereinbarung von Winterdienstleistungen übernimmt der Auftragnehmer die Pflicht zur Schnee- und Eisbeseitigung sowie zur Ausbringung von abstumpfenden Mitteln oder Salz ausschließlich im Rahmen der vertraglich fixierten Flächen. Der zeitliche und inhaltliche Umfang der Räumpflicht orientiert sich streng an den gesetzlichen Vorschriften der jeweiligen kommunalen Straßenreinigungssatzung der Gemeinde, in der sich das Objekt befindet, sofern einzelvertraglich keine erweiterten Intervalle vereinbart wurden.
(2) Rechtzeitigkeit und Extremeinflüsse: Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer ordnungsgemäßen Durchführung. Bei außergewöhnlichen, extremen Witterungsverhältnissen (wie ununterbrochenem, langanhaltendem Starkschneefall, plötzlichem, großflächigem Blitzeis, Eisregen oder Verwehungen infolge von Sturm/höherer Gewalt), bei denen eine kontinuierliche und nachhaltige Kehrung oder Streuung physikalisch oder wirtschaftlich unzumutbar ist, ruht die Leistungspflicht des Auftragnehmers. Eine Haftung für Sturzunfälle Dritter innerhalb dieses Zeitraums ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
(3) Deponierung und Streugut: Der Auftraggeber stellt sicher, dass auf dem Grundstück eine geeignete, für den Auftragnehmer jederzeit zugängliche Fläche zur Deponierung der geräumten Schneemassen zur Verfügung steht. Zudem ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer unentgeltlich einen trockenen, verschlossenen Raum zur Lagerung von Streugut und Arbeitsgeräten bereitzustellen, sofern dies logistisch vereinbart wurde.
(4) Schadensersatz an Oberflächen: Für Schäden an Gehwegen, Einfahrten, Pflastersteinen oder Begrenzungen, die durch den vertragsgemäßen Einsatz von Schneeräumgeräten (Schneepflüge, Fräsen, Kehrmaschinen) entstehen und auf eine mangelhafte Verlegung, ungeeignete Oberflächenbeschaffenheit oder mangelnde Frostbeständigkeit des Untergrunds zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen.
§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Abschlagszahlungen und Verzugsfolgen
(1) Es gelten die im individuellen Dienstleistungsvertrag oder Angebot fixierten Preise. Soweit nicht explizit anders ausgewiesen, verstehen sich die Preise gegenüber Verbrauchern als Endpreise inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen deutschen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern gelten die Preise als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung wird, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsweise (wie z. B. Barzahlung gegen Quittung vor Ort) vereinbart wurde, mit Rechnungsstellung fällig und ist innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen ohne jeden Abzug auf das angegebene Bankkonto des Auftragnehmers zu überweisen.
(3) Recht auf Abschlagszahlungen: Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen mit einem kalkulierten Gesamtvolumen von mehr als 500,- EUR (fünfhundert Euro) oder bei Verträgen, deren Ausführung sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen erstreckt, angemessene Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils bereits erbrachten Leistungen und aufgewendeten Materialien zu verlangen. Zudem kann die Durchführung von Arbeiten von einer angemessenen Vorauszahlung auf die Materialbeschaffungskosten abhängig gemacht werden.
(4) Verzugsregelungen: Der Auftraggeber kommt nach Ablauf der 14-tägigen Zahlungsfrist automatisch und ohne dass es einer separaten Mahnung bedarf in Zahlungsverzug. Während des Verzugs ist die Geldschuld durch einen Verbraucher mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a.; zudem behält sich der Auftragnehmer in diesem Fall die Geltendmachung der gesetzlichen Verzugspauschale in Höhe von 40,- EUR (§ 288 Abs. 5 BGB) sowie weiterer nachgewiesener Verzugsschäden ausdrücklich vor.
§ 7 Abnahme bei Werkleistungen, Rügeobliegenheiten und Mängelrechte
(1) Soweit es sich bei den vereinbarten Tätigkeiten rechtlich um Werkleistungen handelt (z. B. bei fertiggestellten Montagearbeiten, Renovierungen oder Entrümpelungen), ist der Auftraggeber nach Anzeige der Fertigstellung durch den Auftragnehmer zur unverzüglichen gemeinsamen Abnahme verpflichtet. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist ein schriftliches Abnahmeprotokoll anzufertigen und von beiden Parteien zu unterzeichnen.
(2) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Frist von meist 7 (sieben) Werktagen abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre, oder wenn das Werk durch den Auftraggeber in den aktiven Gebrauch genommen wurde (z. B. durch Bezug der renovierten Räume oder Nutzung der montierten Gegenstände).
(3) Mängelrügen:
Gegenüber Unternehmern: Der Unternehmer hat das Werk unverzüglich nach der Übergabe zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 (drei) Werktagen nach der Abnahme schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt das Werk als mängelfrei abgenommen und genehmigt.
Gegenüber Verbrauchern: Der Verbraucher wird gebeten, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 7 (sieben) Kalendertagen ab Abnahme in Textform anzuzeigen, um eine schnelle Zuordnung zu ermöglichen. Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers werden bei Versäumnis dieser Frist jedoch nicht beschnitten.
(4) Nacherfüllung: Liegt ein rechtzeitiger und berechtigter Mangel vor, steht dem Auftragnehmer nach seiner Wahl das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neuherstellung) innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist zu. Erst nach dem endgültigen Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Recht zur Selbstvornahme (Eigenbeseitigung des Mangels auf Kosten des Auftragnehmers) besteht nur unter den strengen Voraussetzungen des § 637 BGB.
(5) Ausschluss von Mängelrechten: Keine Gewährleistung und Mängelhaftung wird übernommen für normale, verschleißbedingte Abnutzungserscheinungen, Schäden durch witterungsbedingte Einflüsse (z. B. Rissbildung in Holz durch Trockenheit, Farbveränderungen durch UV-Einstrahlung), natürliche Alterungsprozesse von Materialien, unsachgemäße Behandlung oder Überlastung durch den Auftraggeber sowie für Mängel, die auf fehlerhaften Vorleistungen anderer Handwerker oder ungeeigneten Vorgaben des Auftraggebers basieren.
§ 8 Umfassende Haftungsbegrenzung und Freizeichnungsklauseln
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, Delikt, vorvertragliche Haftung), für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für alle sonstigen Schäden, die nicht unter Absatz 1 fallen, haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Bei der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sogenannten Kardinalpflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher, leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch streng auf den vertragstypischen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Spezifischer Haftungsausschluss: Eine Haftung für Schäden, Verzögerungen, Erlösausfälle oder finanziellen Mehraufwand des Auftraggebers ist — soweit gesetzlich zulässig — vollständig ausgeschlossen, sofern diese begründet sind durch:
Verdeckte bauliche Mängel, unvorhersehbare statische Gegebenheiten oder unerkannte Altlasten im oder am Objekt.
Fehlerhafte, unvollständige, missverständliche oder unzutreffende Angaben, Pläne oder Einweisungen durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter.
Die Verwendung von ungeeigneten, fehlerhaften oder minderwertigen Materialien, Geräten oder Betriebsstoffen, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden.
Fehlerhafte, ungenaue oder mangelhafte Vorleistungen Dritter (z. B. unebene Böden vor dem Verlegen von Laminat durch den Auftragnehmer).
Höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Streiks, Aussperrungen oder unvorhersehbare, extreme Witterungseinflüsse, die eine gefahrlose Ausführung der Tätigkeiten unmöglich machen.
(5) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies im gleichen Maße auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Laufzeit, Kündigungsmodalitäten und Fristen bei Dauer- und Abo-Verträgen
(1) Bei einmaligen Dienst- oder Werkleistungen endet das Vertragsverhältnis automatisch mit der vollständigen Erbringung der geschuldeten Leistungen und der endgültigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers bei Werkleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 648 BGB; in diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen.
(2) Verträge über dauerhafte, wiederkehrende oder zyklische Leistungen (z. B. laufender Ganzjahres-Hausmeisterservice, regelmäßige wöchentliche Büroreinigung, vertraglich vereinbarte Winterdienst-Saison) werden, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt wurde, auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(3) Solche Dauer-Dienstleistungsverträge können von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform (Brief) oder der Textform (E-Mail).
(4) Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund: Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt für beide Parteien zu jedem Zeitpunkt unberührt. Ein wichtiger Grund, der den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung und zur sofortigen Einstellung aller Arbeiten berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn:
Der Auftraggeber mit der Bezahlung einer fälligen Rechnung oder Abschlagszahlung trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung um mehr als 30 (dreißig) Kalendertage in Verzug ist.
Der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten trotz Abmahnung nachhaltig und schwerwiegend verletzt oder den Mitarbeitern des Auftragnehmers den Zugang zum Objekt dauerhaft verweigert.
Über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird oder der Auftraggeber eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgibt.
Der Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen den Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter grob beleidigen, bedrohen oder Tätlichkeiten gegen diese verüben.
§ 10 Eigentumsvorbehalt und erweitertes Pfandrecht
(1) Alle vom Auftragnehmer gelieferten Waren, Einbauteile, Baustoffe, Pflanzen, Zubehörteile und Materialien bleiben bis zur vollständigen, restlosen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag im unbeschränkten Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt dies ausdrücklich schriftlich.
(3) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers (z. B. im Rahmen von Reparaturen oder Transporten überlassene Geräte) zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder Dienstleistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen.
§ 11 Gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatz- oder Außergeschäftsraumverträgen
(Dieser Paragraph ist für dich lebenswichtig, falls du Verträge direkt beim Kunden zu Hause oder per E-Mail abschließt!)
(1) Wenn der Auftraggeber Verbraucher (§ 13 BGB) ist und der Vertrag entweder per Fernkommunikationsmitteln (z. B. ausschließlich über E-Mail, Webseite, Telefon) oder außerhalb von Geschäftsräumen des Auftragnehmers (z. B. direkt beim Kunden vor Ort am Küchentisch) geschlossen wurde, steht dem Verbraucher ein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht zu.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher den Auftragnehmer mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
(3) Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts: Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert.
(4) Hat der Verbraucher verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er dem Auftragnehmer einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Auftragnehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
§ 12 Verbraucherstreitbeilegung (Informationspflicht nach § 36 VSBG)
(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) für verbraucherrechtliche Streitigkeiten bereit, die unter dem externen Link https://ec.europa.eu/consumers/odr abrufbar ist.
(2) Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) weder gesetzlich verpflichtet noch bereit, an einem solchen Verfahren teilzunehmen.
§ 13 Schlussbestimmungen, Rechtswahl, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
(1) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
(2) Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der exklusive und ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Dienstleistungen Alexander Uhl.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des zugrundeliegenden Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen in keiner Weise berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.